01.07.2020
Schuldzinsen bei teilweiser Veräußerung eines Gebäudes
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen.
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