01.06.2016
Keine Steuerermäßigung für Vermittlung einer Haushaltshilfe
Werden für Hausarbeiten in einem privaten Haushalt, z. B. Reinigen der Wohnung, Fensterputzen, Bügeln, Zubereitung der Mahlzeiten oder Gartenpflege, Dienstleister beschäftigt, kann für die angefallenen Kosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, geltend gemacht werden; bei sozialversicherungspflichtig geringfügig Beschäftigten beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 510 Euro jährlich (siehe § 35a Abs. 1 und 2 EStG). Begünstigt sind diese sog. haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen.
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