01.08.2016
Einigung bei der Erbschaftsteuer?
Die Koalitionsparteien haben kurzfristig Korrekturen bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen vereinbart. Insbesondere auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:
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Die Koalitionsparteien haben kurzfristig Korrekturen bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen vereinbart. Insbesondere auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:
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Die Vermietung von Hotelzimmern unterliegt als sog. Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Demgegenüber werden für Nebenleistungen, die „nicht unmittelbar“ der Vermietung dienen (z. B. das Frühstück), regelmäßig 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.[1] Umstritten war in diesem Zusammenhang, wie die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste umsatzsteuerlich zu behandeln sei.
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Neben Krankheitskosten galten Scheidungskosten als klassisches Beispiel für eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
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Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf einem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes; bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde.[1] Zahlungen mittels Lastschriftverfahrens gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.[2]
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Die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt insbesondere in Betracht bei Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung oder eines Erststudiums können die Vergünstigungen von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht.[1]
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Mit Wirkung ab Januar 2015 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt.[1]
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Aufwendungen für Miete bzw. Abschreibungen und Schuldzinsen, für Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge sowie für die Ausstattung eines beruflich genutzten Raums in der Wohnung können dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.
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