01.11.2016
Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017
Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
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Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
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Verbilligte Überlassung einer Wohnung
Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.
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Mindestlohn ab 1. Januar 2017: 8,84 Euro
Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro um 4 % auf 8,84 Euro je Zeitstunde anzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird von der Bundesregierung vorbereitet.
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Einigung über Erbschaftsteuer-Reform
Bis zuletzt hat die Koalition über Korrekturen des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Erbschaftsteuer-/
Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1] beraten. Nach letzten Änderungen insbesondere im Bereich der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren liegt nunmehr eine Einigung vor. Die Neuregelungen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 angewendet werden.
01.11.2016
Sonderausgaben 2016
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).
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