01.02.2015
Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2015“
Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 gelten insbesondere folgende steuerliche Änderungen:[1]
Weiterlesen01.02.2015
Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 gelten insbesondere folgende steuerliche Änderungen:[1]
Weiterlesen01.01.2015
Ab dem 1. Januar 2015 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
Weiterlesen01.01.2015
Im Rahmen eines Entwurfs zu einem Änderungsgesetz[1] sind u. a. steuerliche Neuregelungen vorgesehen, wie z. B. die Umwandlung der Freigrenze bei den Betriebsveranstaltungen in einen Freibetrag, eine neue Definition der Berufsausbildung und die Anhebung des Höchstbetrags für Altersvorsorgebeiträge. Das Gesetz soll noch bis zum Jahresende vom Bundesrat verabschiedet werden (Einzelheiten folgen im nächsten Informationsbrief).
Weiterlesen01.01.2015
Aufwendungen infolge einer Krankheit oder Behinderung können – nach Abzug eines zumutbaren Anrechnungsbetrags[1] – als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zwangsläufigkeit z. B. durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.[2] Dies gilt nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch für behinderungsbedingte Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung.[3]
Weiterlesen01.01.2015
Seit 2012 kommt es für die Kinderberücksichtigung und das Kindergeld für volljährige Kinder nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte des Kindes an. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für die Dauer der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums (vgl. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Entscheidend ist also, wann eine erste Berufsausbildung bzw. ein Studium als beendet gilt. Problematisch ist dies insbesondere bei einem dualen Studium, bei dem eine Berufsausbildung und ein Bachelor-Studium miteinander verbunden sind. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass ein in diesem Zusammenhang erlangter Berufsausbildungsabschluss das Ende der Erstausbildung darstellt.[1] Sofern das Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist, käme Kindergeld und die steuerliche Kinderberücksichtigung nicht mehr in Betracht, wenn das Kind mit mehr als 20 Wochenstunden während des Studiums erwerbstätig ist und es sich dabei nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Weiterlesen01.01.2015
Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Nachdem der Bundesfinanzhof[1] entschieden hatte, dass hierzu auch die Kosten eines Zivilprozesses gehören können, wurde das Gesetz geändert: Prozesskosten können danach ab 2013 nur noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Weiterlesen01.01.2015
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet; in allen anderen Fällen kommt der Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht (vgl. § 9 Abs. 6 EStG). Die Beschränkung gilt nur für die erste Berufsausbildung; die Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung[1] können im Rahmen des § 9 Abs. 1 EStG unbeschränkt als (vorweggenommene) Werbungskosten angesetzt werden.
Weiterlesen01.01.2015
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.[1]
WeiterlesenWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dülmener Weg 221
46325 Borken
Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20
E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de