01.03.2015
Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen?
Grundsätzlich kann ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nur dann geltend machen, wenn die Rechnung bestimmte Anforderungen (siehe § 14 Abs. 4 UStG) erfüllt. Fehlen die gesetzlich geforderten Angaben in der Rechnung oder sind diese unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Wird der Vorsteuerabzug erst Jahre später z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen einer unzureichenden Rechnung versagt, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zurückzuzahlen. Erst wenn eine berichtigte Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden; die Rechnungskorrektur wirkt nicht zurück.[1] In diesen Fällen entstehen ggf. Nachzahlungszinsen.[2]
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