01.12.2015
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann ggf. vom Arbeitgeber mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Betriebsveranstaltungen ausgewählt werden, bei denen die Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Finanzverwaltung[1] hat zu den neuen Regelungen umfangreich Stellung genommen; u. a. gilt Folgendes:
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