01.03.2016
Eingeschränkte Berücksichtigung von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit die Versicherung die sog. Basisversorgung abdeckt. Darüber hinausgehende Beiträge (z. B. für Zusatz- und Krankengeldversicherungen, für Wahlleistungen oder für Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung)[1] wirken sich nur aus, soweit die Beiträge für die Basisabsicherung bestimmte Höchstbeträge unterschreiten.[2]
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