01.06.2016
Selbstanzeige nur bei rechtzeitiger Einreichung wirksam
Werden in Steuererklärungen relevante Angaben unterlassen bzw. unrichtig vorgenommen, kann dies als Steuerhinterziehung mit erheblichen Strafen – ggf. mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren – geahndet werden.[1] Durch eine Selbstanzeige, d. h. durch Nachholung, Ergänzung oder Berichtigung der Angaben, kann ggf. eine Strafbefreiung erreicht werden.
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