01.10.2016
Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte im Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig
Grundsätzlich sind auch Gewinne aus spekulativen und risikoreichen Finanzgeschäften, wie z. B. (Wertpapier-, Devisen-, Zins- oder Waren-)Termingeschäften, als Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig. Fallen dagegen Verluste an, dürfen diese nicht (sofort) mit anderen Einkünften des laufenden Jahres verrechnet werden; sie sind nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen in den Folgejahren verrechenbar.[1]
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