01.07.2017
Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig
Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können dann verloren gehen, wenn Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig; bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG).
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