Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind

Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind

Neben eigenen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Eltern auch entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen, z. B. wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund niedriger Einkünfte nicht auswir­ken. Eine „doppelte“ Berücksichtigung ist aber ausgeschlossen.[1]

Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt entschieden, dass eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt oder im Wege des Barunterhalts getragen haben.

Im Streitfall befand sich das Kind in einer Berufsausbildung. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Die Eltern erfüllten ihre Unterhaltspflicht durch sog. Naturalunterhalt, z. B. indem ihr Kind bei ihnen kostenfrei wohnte.

Das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern nicht an. Die Tragung bzw. Erstattung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes sei nur in Form von Barunterhalt möglich. Das bedeutet, dass die Beiträge tatsächlich an das Kind bezahlt werden müssen; Naturalunterhalt, z. B. durch kostenloses Wohnen, reicht danach nicht aus.

Zur Sicherstellung der steuerlichen Berücksichtigung bei den Eltern sollte in vergleichbaren Fällen ein Bar­unterhalt zumindest in der Höhe geleistet werden, dass das Kind daraus die Vorsorgeaufwendungen aufbrin­gen kann.


 

[1] Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG sowie R 10.4 EStR.

[2] Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15.

April 12

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