Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß

Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß

Erstattungen bzw. Nachzahlungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern werden regelmäßig nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit mit 0,5 % für jeden vollen Monat (= 6 % jährlich) verzinst (vgl. § 233a i. V. m. § 238 AO). Nach Auffassung des Bundes­finanzhofs[1] ist diese Regelung aufgrund des nicht mehr marktüblichen Zinssatzes zumindest ab 2015 ver­fassungswidrig.

Jetzt hat das Finanzgericht Münster[2] im Fall von – ebenfalls der Verzinsungsregelung unterliegenden – Aus­setzungszinsen entschieden, dass der Zinssatz bereits ab 2014 zu hoch ist. Das Gericht nahm aber auch zur Frage der Angemessenheit der Zinsen Stellung: Danach sei für das Jahr 2014 ein Zinssatz von 3 % jährlich nicht zu beanstanden. Auch in einer Niedrigzinsphase sei jedoch ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Gegen dieses Urteil ist Beschwerde[3] beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.


 

[1] Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl 2018 II S. 415); siehe dazu auch Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.

[2] Beschluss vom 31. August 2018 9 V 2360/18 E.

[3] Az.: VIII B 128/18.

April 12

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