Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn?

Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn?

Schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer (Gruppen-)Zusatzkranken­versiche­rungen[1] für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen oder Zahnersatz ab, so wendet er den Arbeitnehmern zusätzlichen Arbeitslohn in Form von Sachlohn zu, weil die Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versicherungsschutz und nicht auf Geldleistungen haben; dies hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.[2] Dieser Sachlohn ist lohnsteuerfrei, wenn sein Wert zusammen mit dem anderer Sachbe­züge (z. B. Warengut­scheine) die Grenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern dagegen Zuschüsse unter der Bedingung, dass die Arbeit­nehmer eine (private) Zusatzkrankenversicherung abschließen, so wendet er den Arbeitnehmern Geld, d. h. Barlohn, zu, weil die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspruch auf Geldzahlungen und nicht auf Sachleistungen (Versicherungsschutz) haben.[3]

Der Wert des Zuschusses unterliegt dann regelmäßig der Lohnsteuer und Sozialversicherung.


 

[1] Zur Zuwendung von Unfallversicherungsschutz vgl. § 40b Abs. 3 EStG.

[2] BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 VI R 13/16; entgegen BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV C 5 – S 2334/13/10001 (BStBl 2013 I S. 1301).

[3] BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 VI R 16/17.

April 12

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