Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Nach einem aktuellen Gesetzentwurf[1] ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.
Danach ist eine Beschäftigung[2] regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.
Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.
[1] Siehe Entwurf eines Qualifizierungschancengesetzes (Bundesrats-Drucksache 467/18).
[2] Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden (wie z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen; siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).