Privater Verkauf von Eintrittskarten steuerpflichtig?

Privater Verkauf von Eintrittskarten steuerpflichtig?

Der Verkauf von Eintrittskarten für ausverkaufte Konzert- oder Sportveranstaltungen kann im Einzelfall sehr lukrativ sein. Dabei muss der Verkauf nicht auf dem „schwarzen Markt“ erfolgen; auch offizielle Tickethänd­ler bieten inzwischen Plattformen für den Weiterverkauf an. Unabhängig von der Frage der Legalität solcher Verkäufe stellt sich die Frage nach der Einkommensteuerpflicht von Gewinnen aus derartigen Geschäften.

Ein Finanzgericht[1] hält entsprechende Gewinne grundsätzlich für nicht steuerpflichtig. Es sieht in Eintritts­karten zwar Wertpapiere, aber nicht solche, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; infolge­dessen gebe es keinen Tatbestand, der zur Steuerpflicht von Gewinnen aus deren Veräußerung führen könne. Im Übrigen kann die Finanzverwaltung die Versteuerung von Gewinnen aus Ticketverkäufen organisatorisch nicht sicherstellen; die Besteuerung einzelner Ticketverkäufe sei daher aufgrund des „strukturellen Vollzugs­defizits“ verfassungswidrig.

Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung sich dieser Auffassung anschließen und ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird. Man wird aber davon ausgehen können, dass Gewinne allenfalls dann steuerpflichtig sind, wenn die Grenze für sog. Spekulationsgewinne von 600 Euro pro Jahr erreicht ist (vgl. § 23 EStG).


 

[1] FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2018 5 K 2508/17.

April 12

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