PKW-Nutzung: Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1 %-Regelung

PKW-Nutzung: Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1 %-Regelung

Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer oder seine Angehörigen auch für private Zwecke ge­nutzt, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Ent­nahme anzusetzen. Diese „Nutzungsentnahmen“ können grundsätzlich mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Alternativ zu dieser 1 %-Regelung kann der Wert der privaten Nutzung anhand eines ord­nungsgemäßen Fahrtenbuchs und der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden.[1]

Insbesondere bei gebraucht gekauften oder vollständig abgeschriebenen PKW kann der mit der 1 %-Regelung ermittelte Wert der Privatnutzung höher sein als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht die Finanzverwaltung[2] deshalb eine sog. Deckelung vor, sodass der Privatanteil höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt wird. Auch wenn die 1 %-Regelung nur unter der Voraussetzung einer mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung angewendet werden kann, hält der Bundesfinanzhof[3] eine Deckelung auf 50 % der Gesamtkosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten, weil die An­wendung der pauschalen 1 %-Regelung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann.


 

[1] Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.

[3] Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15.

April 12

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