Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die Finanzver­waltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten ange­geben werden.[1]

Nachdem der Europäische Gerichtshof[2] entschieden hatte, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und dass es ausreicht, wenn er unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist, hat der Bundesfinanzhof[3] diese Auffassung übernommen und seine Rechtsprechung geändert. Danach ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nur eine „Briefkastenanschrift“ angibt, unter der er aber (postalisch) erreichbar ist.

Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug nach EU-Recht nicht versagt werden darf, wenn der Unter­nehmer nicht wusste und wissen konnte, dass der betreffende Eingangsumsatz in eine von seinem Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass ein vorangegangener oder nachfolgender Unter­nehmer in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen hat.[4]


 

[1] Siehe Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE.

[2] Urteil vom 15. November 2017 Rs. C-374/16 „Geissel“ und Rs. C-375/16 „Butin“.

[3] Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16.

[4] Vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 V R 28/16.

April 12

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