Befristete Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus

Befristete Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht übersteigt. Für die Jahre 2015 bis 2018 galten erhöhte Grenzen.[1] Ab dem Jahr 2019 kommen wieder die bis 2014 gültigen Zeitgrenzen in Betracht: Eine ab 2019 aufgenommene Beschäftigung ist danach regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochen­arbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist.[2]

Die Beschäftigungs­zeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt.[3] Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäfti­gungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

Beispiel:

Eine ansonsten als Hausfrau tätige Aushilfe wird gegen ein Arbeitsentgelt von 2.000 € monatlich vom 1. Juli bis zum 31. August als Urlaubsvertretung im Einzelhandel beschäftigt. Der Arbeitslohn bleibt in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrecht­lichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG); es gelten allerdings engere Grenzen. Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernommen werden, wenn

• der Arbeitnehmer lediglich gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusam­menhängende Arbeitstage beschäftigt wird und

• der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.

Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheits­bedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.[4]


 

[1] Siehe § 115 Sozialgesetzbuch IV: bisher längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage.

[2] Die Beschäftigung darf, wie z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen, nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).

[3] Siehe hierzu die Geringfügigkeits-Richtlinien, Beispiele 56 und 57.

[4] Vgl. R 40a.1 Abs. 3 LStR.

April 12

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