Verlustabzugsbeschränkung bei Übernahme von Kapitalgesellschaften –
Nach einer seit 2008 geltenden Regelung konnten Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft regelmäßig teilweise bzw. in voller Höhe verloren gehen, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile von einem Erwerber übernommen wurden (siehe § 8c Abs. 1 KStG). Nachdem das Bundesverfassungsgericht[1] diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt hat, plant der Gesetzgeber, die Regelung für die Jahre bis 2015 abzuschaffen, d. h., für diese Jahre wird die Verlustabzugsbeschränkung nicht angewendet.[2]
Seit Einführung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG im Jahr 2008 gilt eine Ausnahmeregelung für ganz bestimmte (Sanierungs-)Fälle.[3] Die Anwendung dieser Vorschrift stand allerdings unter Vorbehalt,[4] seit die EU-Kommission die Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe eingestuft hatte.
Der Auffassung der EU-Kommission hat jetzt der Europäische Gerichtshof in 4 aktuellen Entscheidungen[5] widersprochen. Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG um keine unzulässige Beihilfe. Damit ist die Geltendmachung von Verlusten (wieder) möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel vorliegen.[6] Dies dürfte aktuell für Beteiligungserwerbe ab 2016 Bedeutung erhalten, da die bisherige Verlustabzugsbeschränkung derzeit nur für die Jahre bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.[7]
[1] Siehe Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 (BStBl 2017 II S. 1082).
[2] Vgl. § 34 Abs. 6 KStG i. d. F. des Entwurfs zu einem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[3] Siehe hierzu im Einzelnen § 8c Abs. 1a KStG.
[4] Vgl. § 34 Abs. 6 KStG und Informationsbrief Mai 2011 Nr. 10.
[5] Urteile vom 28. Juni 2018 Rs. C-203/16P, C-208/16P, C-209/16P und C-219/16P.
[6] Auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines fortführungsgebundenen Verlustrücktrags (§ 8d KStG) ab 2016 sei hingewiesen.
[7] Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29. August 2017 2 K 245/17 dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 8c Abs. 1 KStG verfassungsgemäß ist.