Teileinkünfteverfahren auch bei Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft

Teileinkünfteverfahren auch bei Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft

Die Steuerpflicht von privaten Kapitalerträgen ist regelmäßig durch den Kapitalertragsteuerabzug abge­golten. Sofern die tarifliche Einkommensteuerbelastung niedriger ist als die grundsätzlich 25 %ige Kapital­ertragsteuer, kann eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuer-Veranlagung unter Anrech­nung der Kapitalertragsteuer beantragt werden (sog. Günstigerprüfung).

Neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehegatten doppelter Betrag) können tatsächliche Werbungskosten dabei jedoch regel­mäßig nicht berücksichtigt werden. Für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft besteht aber ein zusätzliches Wahlrecht,[1] wenn

• die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder

• die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeb­licher unternehmerischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit genommen werden kann.

In diesen Fällen kann beantragt werden, dass die Gewinnausschüttungen in Höhe von 60 % in die Veran­lagung einbezogen werden (unter voller Anrechnung der Kapitalertragsteuer); 60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung können dann als Werbungskosten abgezogen werden (sog. Teilein­künfte­verfahren).[2]

Fraglich war, ob bei einer Beteiligung von weniger als 25 % eine Tätigkeit „für“ eine Gesellschaft auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit ausschließlich für eine Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Dies hat der Bundes­finanzhof[3] jetzt bejaht. Damit ist das Wahlrecht auf Besteuerung der Erträge mit (nur) 60 % (einschließlich des teilweisen Werbungskostenabzugs) auch dann gegeben, wenn eine geringe Beteiligung an der Mutter­gesellschaft und ausschließlich eine Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft vorliegt. Da die aktuelle Fassung des Gesetzes fordert, dass aufgrund der Tätigkeit ein „maßgeblicher unternehmerischer Einfluss“ auf die Tätigkeit der (Mutter-)Gesellschaft gegeben sein muss, wird nicht nur eine entsprechende Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft erforderlich sein, sondern wohl auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Tochter- für die Muttergesellschaft.


 

[1] Wird der Antrag für ein Folgejahr widerrufen, ist ein erneuter Antrag nicht zulässig (vgl. im Einzelnen § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

[2] § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG.

[3] Urteil vom 27. März 2018 VIII R 1/15.

April 12

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