Abzugsverbot für Schuldzinsen – Bemessungsgrundlage

Abzugsverbot für Schuldzinsen – Bemessungsgrundlage

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit sie auf Über­entnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirt­schafts­jahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, spricht man von Unterentnahmen.

Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren,[1] höchs­tens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er über 2.050 Euro hinausgeht. Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen stehen, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Beispiel:              
Ein Gewerbebetrieb legt folgende Zahlen vor, wobei in 2017 Schuldzinsen durch Konto Überziehung in Höhe von 5.000 € angefallen sind.
A B C D E F G H
Wirtschaftsjahr Entnahmen Einlagen Gewinn / Verlust Überentnahmen Überentnahmen Entnahmenüberschuss Entnahmeüberschuss
        B./. (C+D) kumuliert B ./. C kumuliert
2014 22.000 20.000 -15.000 17.000 17.000 2.000 2.000
2015 15.000 8.000 10.000 -3.000 14.000 7.000 9.000
2016 12.000 15.000 -11.000 8.000 22.000 -3.000 6.000
2017 10.000 5.000 2.000 3.000 25.000 5.000 11.000
               
Bisherige Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen 2017:        
  Überentnahmen   25.000 € x 6 % = 1.5000 €      
  tatsächliche Schuldzinsen        5.000 €      
  abzüglich Freibetrag        ./. 2.050 €      
  verbleibende Schuldzinsen       2.950 €      

Von den Schuldzinsen 2017 wären 1.500 € nicht abziehbar.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil[2] die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht­abziehbaren Schuldzinsen begrenzt. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Basis des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) ermittelt werden, im Beispielsfall würden sich also (11.000 Euro × 6 % =) 660 Euro nichtabziehbare Schuldzinsen ergeben. Das neue Urteil ist immer dann vorteilhaft, wenn die Summe der Verluste größer ist als die Summe der Gewinne; überwiegen die Gewinne, bleibt es im Ergebnis bei der bisherigen Berechnungsmethode.


 

[1] Betrachtet werden alle Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung, frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999.

[2] Vom 14. März 2018 X R 17/16.

 

April 12

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