Überlassung eines PKW an geringfügig beschäftigten Ehepartner zulässig?

Überlassung eines PKW an geringfügig beschäftigten Ehepartner zulässig?

Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) gelten besondere Regelungen: Übersteigt der Arbeits­lohn regelmäßig nicht 450 Euro im Monat, kommt für Zwecke der Lohnsteuer ein Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts in Betracht; bei der Sozialversicherung gelten z. T. besondere Beitrags­sätze.[1]

Grundsätzlich kann im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer auch ein Dienst-PKW für die private Nutzung überlassen werden, die nach der 1 %-Regelung besteuert wird. Das Finanzgericht Köln[2] hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kombination beider Regelungen (geringfügige Beschäftigung und 1 %-Regelung) auch zulässig ist, wenn es sich um ein Ehegatten-Arbeits­verhältnis handelt. In einem Streitfall wurde der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des PKW auf das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung angerechnet, wobei letztlich nur noch ein Arbeitslohn von 15 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält und damit das Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen ist. In die Beurteilung sind auch der Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung z. B. für Botenfahrten und die Wertigkeit des Fahrzeugs mit einzubeziehen. Der Arbeitgeber konnte daher die Aufwendungen für den PKW und den Arbeitslohn seines Ehegatten als Betriebsausgaben berücksichtigen.

Auch der Umstand, dass dem Ehegatten im Rahmen des Minijobs eine freie und unbegrenzte private Nut­zung ohne Kostenbeteiligung ermöglicht wurde, spielte für das Gericht keine Rolle. Dies sei auch deshalb nicht unangemessen, weil der nach der 1 %-Regelung ermittelte Lohnanteil unabhängig von der Höhe der privat gefahrenen Kilometer sei. Allerdings – so räumt das Gericht aber auch ein – bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, in welchen Fällen die Überlassung eines PKW im Rahmen eines geringfügigen Beschäfti­gungsverhältnisses nicht (mehr) üblich sei.

Da in beiden Fällen Revision gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts Köln eingelegt worden ist, bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof[3] diese Frage entscheiden wird.


 

[1] Siehe hierzu auch die Aufstellung im Informationsbrief Januar 2018 Nr. 6.

[2] Urteile vom 27. September 2017 3 K 2546/16 (EFG 2018 S. 750) sowie 3 K 2547/16 (EFG 2018 S. 755).

[3] Az. des BFH: X R 45/17 und X R 44/17.

April 12

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