Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit vorzeitigem Ruhestand kein sofort zufließender Arbeitslohn

Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit vorzeitigem Ruhestand kein sofort zufließender Arbeitslohn

Grundsätzlich werden Einnahmen dann für Zwecke der Besteuerung erfasst, wenn sie dem Bezieher zuge­flossen sind. Laufender Arbeitslohn gilt regelmäßig in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohn­zahlungszeitraum (in der Regel der Monat) endet.[1] Voraussetzung für die Besteuerung ist allerdings, dass der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist und er wirtschaftlich darüber verfügen kann.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass dem Arbeitnehmer künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern einem Wertguthaben- bzw. Arbeitszeitkonto zugeführt wird, aus dem Vergütungen in einer späteren Freistellungsphase aufgebracht werden sollen, führt dies regelmäßig nicht zu einem (sofort steuerpflichtigen) Zufluss. Erst die spätere Auszahlung des Guthabens während der Freistel­lung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.[2]

Der Bundesfinanzhof[3] hat jetzt entschieden, dass dies ebenso gilt, wenn ein (Fremd-)Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge verzichtet (im Streitfall 6.000 Euro je Monat) und der Arbeitgeber (GmbH) aus diesem Gehaltsverzicht die künftigen Lohnzahlungen während einer späteren Freistellungsphase zum Zwecke des vorzeitigen Ruhestands des Geschäftsführers finanziert.

Nach Auffassung des Gerichts stellen die Zuführungen zum Zeitwertkonto keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Der Arbeitnehmer hatte weder ein Recht, eine Auszahlung des Wertguthabenkontos zu ver­langen, noch konnte er über die Gutschriften in anderer Weise verfügen.

Ausdrücklich weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die (günstige) steuerliche Behandlung entspre­chender Zeitwertmodelle – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis[4] – nicht nur für „normale“ Arbeit­nehmer, sondern auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH gilt.

Zu beachten ist dagegen, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft davon ausge­gangen wird, dass sie bereits bei Fälligkeit der Vergütung über diese verfügen können und ihnen damit ent­sprechende Einnahmen zugeflossen sind.[5]


 

[1] Siehe § 11 Abs. 1 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG.

[2] Vgl. im Einzelnen zu den Anforderungen eines Zeitwertkonto-Modells BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 – IV C 5 – S 2332/07/0004 (BStBl 2009 I S. 1286).

[3] Siehe Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16.

[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (Fußnote 8), Tz. A.IV.2.b.

[5] Siehe hierzu Informationsbrief August 2014 Nr. 6.

April 12

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