Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze: Keine Steuerermäßigung

Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze: Keine Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht.[1] Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem – beispielsweise öffentlichem – Grund erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Die Finanzverwaltung[2] sieht bisher Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten erbracht werden, nicht als begünstigt an.

Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil[3] die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Versor­gungsnetz als begünstigte Handwerkerleistung angesehen und die Aufwendungen für die Herstellung des Hausanschlusses anerkannt.

In einer aktuellen Entscheidung[4] sah das Gericht den räumlich funktionalen Zusammenhang zum Haushalt nicht mehr als gegeben an, wenn für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird; eine Steuerermäßigung kommt daher insoweit nicht in Betracht. Das Gericht führte dazu aus, dass die Herstellung des eigentlichen (begüns­tigten) Grundstücksanschlusses an der Abzweigstelle der Sammelleitung beginnt und an der Grundstücks­grenze endet.

Entsprechend nimmt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg[5] für Verkehrsanbindungen an, dass lediglich die Grundstückszufahrten ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße begünstigt sind. Straßenausbau­beiträge seien nicht zu berücksichtigen, da die öffentliche Straße nicht haushaltsbezogen ist.

 


[1] Vgl. § 35a Abs. 3 bis 5 EStG.

[2] Siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 22.

[3] Vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl 2014 II S. 882).

[4] BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 VI R 18/16.

[5] Urteil vom 25. Oktober 2017 3 K 3130/17 (EFG 2018 S. 42), anhängig beim BFH: VI R 50/17; vgl. Informationsbrief April 2018 Nr. 1.

April 12

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