Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung von Steuernachzahlungen: Anwendung durch die Finanzverwaltung

Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung von Steuernachzahlungen: Anwendung durch die Finanzverwaltung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die derzeitige gesetzliche Regelung, Steuererstattungen und Nach­zahlungen mit 0,5 % pro Monat[1] zu verzinsen, zumindest ab dem Jahr 2015 nicht verfassungskonform.[2] Das Gericht hatte einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Zinsbescheides statt­gegeben. Die Finanzverwaltung[3] will das Urteil für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 grundsätz­lich in allen Fällen anwenden, in denen der Zinsschuldner gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Entsprechende Zinsfestsetzungen sollten daher angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Die Finanzverwaltung weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung nicht dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung bezweifelt.

 


[1] Siehe hierzu § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Abgabenordnung.

[2] Siehe BFH-Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 sowie Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01.

April 12

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