Paketzustelldienst: Übernahme von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn?

Paketzustelldienst: Übernahme von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn?

Verwarnungsgelder, Geldbußen usw. dürfen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 EStG). Erstattet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geldbußen, stellt sich die Frage, ob die Erstattung beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Nach einem älteren Urteil[1] des Bundesfinanzhofs liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, die von seinen Fahrern verursachten Ver­warnungsgelder (wegen Verletzung des Halteverbots) aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse bezahlt.

In einem neueren Urteil des Gerichts[2] wurde die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, dagegen als Arbeits­lohn behandelt; in diesem Fall wurde ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers verneint.

Inzwischen hat sich ein Finanzgericht[3] der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und einem Paketzustelldienst Recht gegeben, der die wegen Falschparkens seiner Fahrer bezahlten Verwarnungs­gelder nicht als Arbeitslohn behandelt hatte. Der Streitfall wies jedoch Besonderheiten auf: Die Verwarnungs­gelder wurden gegen den Paketzustelldienst festgesetzt und nicht gegen seine Fahrer; der bundesweit tätige Arbeitgeber hatte in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung bean­tragt, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen wie Halteverbots- oder Fußgängerzonen erlaubten. Nach Auffassung des Finanzgerichts führte die Zahlung der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens der Arbeitnehmer bei der Paketzustellung nicht zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn, da sie in ganz überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse erfolgte.

Gegen diese Entscheidung ist Revision[4] eingelegt worden; der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.


 

[1] Vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367).

[2] BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278); siehe dazu Informationsbrief Mai 2014 Nr. 3.

[3] FG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016 1 K 2470/14 L.

[4] Az. des BFH: VI R 1/17.

April 12

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