Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sind bestimmte Nachweise vorgeschrieben (vgl. § 64 EStDV); dabei muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. des Erwerbs von medizinischen Hilfsmitteln ausgestellt sein:
• die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
• ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei
– Bade- oder Heilkuren,
– psychotherapeutischen Behandlungen,
– auswärtiger Unterbringung eines Kindes bei Legasthenie oder einer anderen Behinderung,
– Betreuung durch eine Begleitperson,
– medizinischen Hilfsmitteln, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
– wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[1] bestehen gegen diese Nachweisanforderungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bestätigt, dass die gesetzlich vorgesehene Kürzung der Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung[2] auch bei Krankheitskosten zulässig ist.
[1] Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16.
[2] Vgl. § 33 Abs. 3 EStG. Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung siehe Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2.