Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sind bestimmte Nach­weise vorgeschrieben (vgl. § 64 EStDV); dabei muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. des Erwerbs von medizinischen Hilfsmitteln ausgestellt sein:

• die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,

• ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kran­kenversicherung bei

– Bade- oder Heilkuren,

– psychotherapeutischen Behandlungen,

– auswärtiger Unterbringung eines Kindes bei Legasthenie oder einer anderen Behinderung,

– Betreuung durch eine Begleitperson,

– medizinischen Hilfsmitteln, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,

– wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[1] bestehen gegen diese Nachweisanforderungen keine verfas­sungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bestätigt, dass die gesetzlich vorge­sehene Kürzung der Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung[2] auch bei Krankheitskosten zulässig ist.


 

[1] Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16.

[2] Vgl. § 33 Abs. 3 EStG. Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung siehe Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2.

April 12

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