Erbschaftsteuer: Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen

Erbschaftsteuer: Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen

Das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine besondere Begünstigung für Betriebsvermö­gen vor (siehe § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13a ErbStG). Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen z. B. durch Einlagen sind Finanzmittel[1] und Wertpapierdepots innerhalb eines Betriebsvermögens regel­mäßig nur eingeschränkt mitbegünstigt. Dieses sog. (Netto-)Verwaltungsvermögen wird lediglich bis zur Höhe einer 10 %-Grenze zum begünstigten Betriebsvermögen dazugezählt. Dies gilt allerdings nur für Ver­waltungsvermögen, das die letzten 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers bzw. vor dem Zeitpunkt der Schen­kung zum übertragenen Betriebsvermögen gehörte.[2]

Das Finanzgericht Münster[3] hat entschieden, dass auch Wertpapiere, die innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers lediglich umgeschichtet wurden, von vornherein als schädliches „junges“ Verwaltungs­vermögen zu behandeln sind und damit auch nicht im Rahmen der 10 %-Grenze berücksichtigt werden können.

Im Streitfall waren die im Betriebsvermögen enthaltenen Bundesanleihen und -obligationen endfällig ge­worden und wurden in den letzten 2 Jahren vor dem Todestag durch andere Anlagen ersetzt; die Verwal­tungsvermögensquote änderte sich dadurch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist allein der Bestand des Verwaltungsvermögens im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend; nach dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen oder um Neuanschaffungen aus Liquiditätsreserven des Unternehmens handelt.

Das Finanzgericht sehe den Sinn und Zweck der Regelung zwar auch in der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen (z. B. durch Einlagen), die Vorschrift „regelt aber nicht, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall vorliegt“.

Gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof[4] eingelegt worden.


 

[1] Finanzmittel, wie z. B. Bankguthaben oder Geldforderungen, gelten als (schädliches) Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert 15 % des Werts des Betriebsvermögens übersteigt.

[2] Siehe dazu insbesondere § 13b Abs. 7 ErbStG.

[3] Urteil vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb (EFG 2018 S. 576).

[4] Az.: II R 8/18.

April 12

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