Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Neben dem Kinderfreibetrag (2.394 Euro je Elternteil), der das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen soll, kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro je Elternteil in Betracht. Der Freibetrag kann auf Antrag bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern und bei nicht verheirateten Eltern für minderjährige Kinder auf den Elternteil übertragen werden, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann gegen die Übertragung Widerspruch einlegen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.[1] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist dabei typischerweise von einem nicht unwe­sentlichen Umfang auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien besteht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil[3] entschieden, dass eine nicht unwesentliche Betreuung regelmäßig vorliegt, wenn der andere Elternteil das Kind in einem – im Voraus festgelegten – weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus mit einem zeitlichen Anteil von durchschnittlich 10 % betreut.

Im Urteilsfall hatte der Kindsvater seine beiden Söhne regelmäßig in zweiwöchigem Rhythmus am Wochen­ende sowie während der Hälfte der Ferienzeit betreut. Diese Betreuungsregelung war im Vorfeld mit der Kindsmutter vereinbart worden.

Das Gericht sah die erforderliche Gleichmäßigkeit als gewährleistet an, auch lag der Betreuungsanteil deutlich über 10 %. Die Mutter konnte daher den anteiligen Freibetrag des Vaters für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht auf sich übertragen lassen.


 

[1] § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG.

[2] BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV C 4 – S 2282 a/10/10002 (BStBl 2013 I S. 845).

[3] Vom 8. November 2017 III R 2/16.

April 12

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