Selbst getragene Krankheitskosten keine abzugsfähigen Sonderausgaben

Selbst getragene Krankheitskosten keine abzugsfähigen Sonderausgaben

Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung können grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für eine Basisver­sorgung, d. h. ohne Anteil für Krankengeld, Zusatzversicherungen, Wahlleistungen o. Ä.

Wie der Bundesfinanzhof[1] bereits entschieden hatte, sind Krankheitskosten, die aufgrund von tariflichen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen gezahlt werden, keine (begünstigten) Krankenversicherungsbeiträge.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[2] festgestellt, dass dies auch gilt, wenn der Versicherte zur Erlangung von Beitragserstattungen Zahlungen von Krankheitskosten wahlweise selbst übernimmt. Wie auch beim Selbstbehalt, trage der Versicherte die entsprechenden Krankheitskosten nicht, um den Versiche­rungsschutz „als solchen“ zu erlangen. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Basisvorsorgebeiträge im Rahmen der Sonderausgaben sei somit nicht möglich.

Darauf hinzuweisen ist, dass Beitragsrückerstattungen, soweit diese auf die Basisabsicherung entfallen, grund­sätzlich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge mindern.[3]


 

[1] Siehe Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14 (BStBl 2017 II S. 55); vgl. auch BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 82, sowie Informationsbrief Januar 2017 Nr. 3.

[2] Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16.

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (Fußnote 25), Rz. 87.

April 12

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