Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Auflassungsvormerkung kein Eigentum

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Auflassungsvormerkung kein Eigentum

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (sog. Familienheim) auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Der Gesetzeswortlaut begünstigt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim.[1]

Wird eine Immobilie erworben, kann es durchaus einige Zeit dauern, bis auch die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist. In der Zwischenzeit wird der Anspruch des Erwerbers in der Regel durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Stirbt der Erblasser vor Eintragung des Eigentums, stellt sich die Frage, ob auch hier ein begünstigter Erwerb eines Familienheims vorliegt. Der Bundesfinanzhof[2] hat für diesen Fall die Erbschaftsteuerbefreiung verneint.

Im Streitfall erwarben Ehegatten gemeinsam eine noch zu errichtende Eigentumswohnung; eine Auflassungs­vormerkung wurde eingetragen. Ein halbes Jahr nach Einzug der Familie verstarb die Ehefrau. Die Eintra­gung des Eigentums im Grundbuch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und der Ehemann erbte ihren „Anspruch auf Eigentumsverschaffung“.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer Auflassungsvormerkung lediglich um einen gesicherten „Anspruch auf Verschaffung des Eigentums“. Der Gesetzeswortlaut erfordert jedoch den Erwerb des zivil­rechtlichen Eigentums oder Miteigentums, welches erst mit der Eintragung vorliegt. Eine Steuerbefreiung für ein Familienheim kam daher nicht in Betracht.


 

[1] § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.

[2] Urteil vom 29. November 2017 II R 14/16.

April 12

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