Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters

Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus künstlerischer Tätigkeit oder der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zur Höhe von 2.400 Euro steuerfrei, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgt (sog. Übungsleiter-Freibetrag, vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Aufwendungen in diesem Zusammenhang dürfen erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar die Einnahmen noch unterhalb des Frei­betrags liegen, die Aufwendungen die Einnahmen aber übersteigen.

Beispiel:

A bezieht von einem Sportverein ein Entgelt für seine Übungsleitertätigkeit i. H. von 1.600 €. Seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang (insbesondere Fahrtkosten zum Training und zu Wettbewerben) belaufen sich auf 4.000 €.

Die Finanzverwaltung[1] hielt einen Abzug der Aufwendungen nicht für zulässig, weil die Aufwendungen aus­schließlich mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanz­hof[2] widersprochen. Danach können die Aufwendungen in diesem Fall abgezogen und der sich ergebende Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine Berücksichtigung von Verlusten dann ausscheidet, wenn sich die Übungsleitertätigkeit als sog. Liebhaberei darstellt. Das wäre der Fall, wenn nach Art und Umfang der Tätig­keit nicht abzusehen ist, dass daraus insgesamt ein Totalgewinn erzielt werden kann.


 

[1] Siehe hierzu R 3.26 Abs. 9 LStR.

[2] Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15.

April 12

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