Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten

Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten

Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger und andere „Zahlstellen“ sind verpflichtet, den Finanz­behörden Angaben über die an ihre Arbeitnehmer, Anleger, Rentenempfänger usw. geleisteten Zahlungen elektronisch zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Sozialversicherungsträger und bestimmte Versi­cherungen hinsichtlich der eingenommenen Beiträge. Die Finanzbehörden verwenden diese elektronischen Daten insbesondere für die Einkommensteuer-Veranlagung der jeweiligen Arbeitnehmer, Sparer, Rentner usw.

Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die in einer Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zum Arbeitslohn nicht mit den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen, die Sachbearbeiter im Finanzamt ermitteln müssen, welches der zutreffende Arbeitslohn ist. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar die Arbeitslöhne zutreffend in der Steuer­erklärung angegeben; das Finanzamt hatte aber die von den Arbeitgebern übermittelten (zu niedrigen) Arbeitslöhne übernommen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheids (für das Jahr 2011) aufgrund berichtigter Arbeitgeberdaten lehnte das Gericht ab, weil die Finanzbehörde allein den vom Arbeitgeber übermittelten Daten vertraut hatte und damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach einer Gesetzesänderung können Steuerbescheide für Jahre ab 2017 aber ausdrücklich geändert werden, soweit die elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.[2] Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitwirkungs- oder Ermittlungspflichten verletzt wurden oder Bearbeitungsfehler etc. unterlaufen waren.[3]

Da Fehler in den von Arbeitgebern usw. übermittelten Daten nicht gänzlich auszuschließen sind, ist hier besonders darauf zu achten, die im Steuerbescheid berücksichtigten Daten mit den eigenen in der Steuerer­klärung gemachten Angaben abzugleichen.


 

[1] Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 41/16.

[2] Vgl. § 175b AO.

[3] Vgl. AEAO zu § 175b.

April 12

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