Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuer-Erklärung

Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuer-Erklärung

Ab 2018 verzichtet die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf, dass private Belege im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Erklärung eingereicht werden. So muss z. B. auch keine Steuerbescheinigung mehr beigefügt werden, selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung oder eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).[1] Auch die Einreichung von Spendenbescheinigungen ist ab 2018 nicht mehr erforderlich.

Vorgesehen ist allerdings ausdrücklich, dass die entsprechenden Unterlagen „vorzuhalten“ und dem Finanz­amt auf Verlangen vorzulegen sind (vgl. § 50 Abs. 8 EStDV). Denn bei der späteren Bearbeitung der Steuer­erklärung wird das Finanzamt vielfach Belege anfordern. Der Steuererklärung zugrundeliegende Belege müssen daher auf jeden Fall aufbewahrt werden. Zu empfehlen ist dies auch, wenn von der neuen Möglich­keit kein Gebrauch gemacht wurde und die Belege mit der Steuererklärung bereits eingereicht wurden. Bis zur eventuellen Vernichtung der Unterlagen sollte regelmäßig der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist abgewartet werden.[2]

 


[1] Eingeführt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl 2016 I S. 1679).

[2] Auch wenn das Gesetz z. B. für Spendenbescheinigungen nur eine Vorhaltefrist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vorsieht (§ 50 Abs. 8 letzter Satz EStDV).

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de