Kosten für heterologe künstliche Befruchtung einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

Kosten für heterologe künstliche Befruchtung einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung, die wegen der Empfängnisunfähig­keit der Ehefrau entstehen, können – soweit diese nicht von einer Krankenkasse oder Versicherung erstattet werden – als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Ehemann zeugungs­unfähig ist und die Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet wird (sog. heterologe künstliche Be­fruchtung).[1]

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[2] die steuerliche Berücksichtigung einer heterolo­gen Befruchtung auch bei einer (unfruchtbaren) Frau anerkannt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partner­schaft mit einer anderen Frau lebt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Sterilität einer Frau in fester Partnerschaft – unabhängig davon, ob eine homologe oder heterologe Befruchtung erfolgt und ohne Rück­sicht auf den Familienstand – auf eine Krankheit (Kinderlosigkeit) zurückzuführen ist und entsprechende Aufwendungen zur Behandlung daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Der Einwand, eine heterologe Befruchtung bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, verstoße gegen Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung, hat das Gericht zurückgewiesen, da es ein entsprechendes explizites Verbot nicht mehr gibt.

 


[1] Siehe H 33.1–33.4 „Künstliche Befruchtung“ EStH sowie BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10 (BStBl 2011 II S. 414).

[2] Urteil vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15.

April 12

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