Heimunterbringung von Ehepartnern: Haushaltsersparnis

Heimunterbringung von Ehepartnern: Haushaltsersparnis

Eigene Aufwendungen für die krankheits- oder altersbedingte Unterbringung in einem Pflege- bzw. Alten­heim können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Dabei können die Kosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht von Pflege- oder anderen Kassen übernommen werden.

Wird im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst, sind die Aufwen­dungen auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Haushaltsersparnis wird regelmäßig in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG angegebenen Höchstbetrags für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen angesetzt.[1] Dieser Höchstbetrag entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrag und beträgt 8.820 Euro für 2017 bzw. 9.000 Euro für 2018.

Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt entschieden, dass bei Ehepartnern, die beide krankheitsbedingt in einem Alten- bzw. Pflegeheim untergebracht sind, für jeden Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist. Damit verringern sich die berücksichtigungsfähigen Heimkosten entsprechend.

Die nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Aufwendungen für die Heimunterbringung können sich steuerlich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.[3]

 


[1] Siehe dazu R 33.3 Abs. 2 EStR und H 33.1–33.4 „Haushaltsersparnis“ EStH.

[2] Urteil vom 4. Oktober 2017 VI R 22/16.

[3] Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) vgl. Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2.

April 12

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