Gewinnausschüttungen einer GmbH bei Günstigerprüfung
Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; diese müssen daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren). Wenn der persönliche Steuersatz allerdings niedriger ist als die 25 %ige[1] Kapitalertragsteuer, können die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen und die sog. Günstiger
prüfung beantragt werden.
Unabhängig davon kann für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft beantragt werden, dass diese in die Einkommensteuer-Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden; bei diesem Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % der Erträge steuerfrei und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten können abgezogen werden. Ob dieses Verfahren günstiger ist als die Abgeltung der Steuerpflicht, ist individuell zu prüfen. Das Teileinkünfteverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn
• die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 % beträgt oder
• mindestens 1 % und außerdem eine Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss für die Gesellschaft gegeben ist
(vgl. insoweit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Ist die Günstigerprüfung für die gesamten Kapitalerträge gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich auch der o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft zu empfehlen, weil dann nur 60 % der Erträge steuerpflichtig sind. Wie der Bundesfinanzhof[2] allerdings entschieden hat, wird dieser Antrag nicht unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid nachgeholt werden, sondern ist bereits mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.[3] Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte bei Gewinnausschüttungen also immer geprüft werden, ob in der Einkommensteuererklärung der Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird, insbesondere wenn auch die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.
[1] Sofern Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben wird, ist der Prozentsatz etwas niedriger.
[2] Urteil vom 29. August 2017 VIII R 33/15 (BStBl 2018 II S. 69).
[3] Wurde der Antrag versäumt, kann bei nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen ggf. Wiedereinsetzung gewährt und der Antrag so nachgeholt werden.