Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018: Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung

Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018: Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[1] werden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersver­sorgung der Arbeitnehmer ab 2018 verbessert.[2]

Künftig können Arbeitgeber durch Tarifvertrag verpflichtet werden, Beiträge zur Finanzierung von Leistun­gen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung in Form einer reinen Beitragszusage zu zahlen. Aufgrund einer tarifvertrag­lichen Regelung kann künftig eine automatische Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Alters­versorgung festgelegt werden (bisher bestand nur bei Direktversicherungen ein Anspruch auf Arbeitslohn­umwandlung); gegen die Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer allerdings Widerspruch einlegen.[3] Im Fall einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet, 15 % des umgewandelten Arbeits­lohns zusätzlich als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.[4] Die Einsparung von Sozialversiche­rungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute.

Flankierend zu diesen Maßnahmen wird ab dem 1. Januar 2018 die steuerliche Förderung verbessert: Die Höchstbeträge für die steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG werden von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ange­hoben. Für 2018 ergibt sich somit ein maximaler lohnsteuerfreier Höchstbetrag von 6.240 Euro.

Sofern bereits laufende Beiträge nach bisherigem Recht pauschal nach § 40b EStG besteuert werden (insbe­sondere für „alte“ Direktversicherungen),[5] werden diese allerdings auf den Höchstbetrag angerechnet.[6]

Beispiel:

Arbeitgeber A zahlt für Arbeitnehmer B im Jahr 2018 6.000 € an eine Versorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung in Form von Arbeitgeberzuschüssen oder aus umgewandeltem Arbeitslohn.[7] Daneben zahlt Arbeitgeber A für eine seit vielen Jahren bestehende Direktversicherung des B einen Beitrag von jährlich 1.752 €,[8] den er nach § 40b EStG mit 20 % pauschal lohnversteuert.

Der höchstmögliche steuerfreie Beitrag beträgt danach (6.240 € ./. 1.752 € =) 4.488 €; somit sind (6.000 € ./. 4.488 € =) 1.512 € lohnsteuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags zur betrieblichen Altersversorgung nicht für die Sozialversicherung gilt. Hier bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West), sodass Zahlungen zur betrieblichen Alters­versorgung im Jahr 2018 regelmäßig (lediglich) bis zur Höhe von 3.120 Euro beitragsfrei bleiben. Im Beispiel wären daher (6.000 Euro ./. 3.120 Euro =) 2.880 Euro grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversiche­rung.

 


[1] Siehe BGBl 2017 I S. 3214.

[2] Für sog. Geringverdiener wird eine spezielle Förderung eingeführt (siehe § 100 EStG n. F.).

[3] Siehe § 20 Betriebsrentengesetz n. F.

[4] Vgl. § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz n. F. Die Zuschusspflicht gilt für vor 2019 geschlossene Vereinbarungen (d. h. auch für Bestands­vereinbarungen) erst ab dem 1. Januar 2022 (siehe § 26a Betriebsrentengesetz n. F.).

[5] Vgl. § 40b Abs. 1 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

[6] § 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG n. F.

[7] Im Fall der Entgeltumwandlung gehört ggf. auch der zusätzliche Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zu den (steuerfreien) Leistungen nach § 3 Nr. 63 EStG n. F.

[8] Höchstbetrag für die Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

April 12

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