Lohnsteuerbescheinigungen 2017

Lohnsteuerbescheinigungen 2017

Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereit­zu­stellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.[1]

 


[1] Siehe dazu BMF-Schreiben vom 31. August 2016 – IV C 5 – S 2378/15/10003 (BStBl 2016 I S. 1004) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.

April 12

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