Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen
Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof[1] hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis[2] – entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).
Die Finanzverwaltung[3] hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.
4 Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus Kapitalvermögen
Es gilt der Grundsatz, dass Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt wurden. Eine Ausnahme gilt nur für Veräußerungsgewinne, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen erfolgen (z. B. bei Grundstücken 10 Jahre).[4] Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden jedoch auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) unabhängig von Fristen steuerlich erfasst. Verluste aus der Veräußerung können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist allerdings nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien möglich.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob auch der komplette Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)
Insolvenz des Schuldners wie ein Veräußerungsverlust behandelt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof[5] jetzt positiv entschieden. Der Ausfall einer Forderung kann damit zwar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, aber mit Überschüssen aus Kapitalvermögen. Reichen diese Überschüsse im Jahr des Ausfalls der Forderung zur Verrechnung nicht aus, kann der verbleibende Verlust aufgrund des Forderungsausfalls zur Verrechnung auf Folgejahre vorgetragen werden.
[1] Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 (BStBl 2017 II S. 1069) sowie Informationsbrief September 2017 Nr. 3.
[2] Vgl. R E 13.5 Abs. 1 ErbStR.
[3] Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 25. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1436).
[4] Sog. Spekulationsgewinne; vgl. § 23 EStG.
[5] Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15.