Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen

Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen

Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unter­halt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof[1] hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis[2] – entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).

Die Finanzverwaltung[3] hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.

4 Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus Kapitalvermögen

Es gilt der Grundsatz, dass Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt wurden. Eine Aus­nahme gilt nur für Veräußerungsgewinne, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen erfolgen (z. B. bei Grundstücken 10 Jahre).[4] Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden jedoch auch Ge­winne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) unabhängig von Fristen steuerlich erfasst. Verluste aus der Veräußerung können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; bei Ver­lusten aus der Veräußerung von Aktien ist allerdings nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräuße­rung von Aktien möglich.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob auch der komplette Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)
Insolvenz des Schuldners wie ein Veräußerungsverlust behandelt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof[5] jetzt positiv entschieden. Der Ausfall einer Forderung kann damit zwar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, aber mit Überschüssen aus Kapitalvermögen. Reichen diese Überschüsse im Jahr des Ausfalls der Forderung zur Verrechnung nicht aus, kann der verbleibende Verlust aufgrund des Forderungsausfalls zur Verrechnung auf Folgejahre vorgetragen werden.

 


[1] Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 (BStBl 2017 II S. 1069) sowie Informationsbrief September 2017 Nr. 3.

[2] Vgl. R E 13.5 Abs. 1 ErbStR.

[3] Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 25. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1436).

[4] Sog. Spekulationsgewinne; vgl. § 23 EStG.

[5] Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15.

 

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de