E-Bikes: Überlassung durch den Arbeitgeber oder Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers

E-Bikes: Überlassung durch den Arbeitgeber oder Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike (auch) zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil korrespondierend zur Ermittlung des privaten Nut­zungsanteils bei der Überlassung eines betrieblichen PKW mit 1 % der auf 100 Euro abgerundeten Preis­empfehlung für das E-Bike anzusetzen.[1] Das gilt regelmäßig auch, wenn das überlassene E-Bike vom Arbeitgeber geleast wurde.

Verwendet ein Arbeitnehmer ein eigenes E-Bike z. B. für die Fahrten zum Arbeitsplatz und hat er hier die Möglichkeit, das E-Bike kostenlos aufzuladen, besteht darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug liegt also insoweit nicht vor. Das gilt jetzt auch für E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bei Motorunterstützung bis 25 km pro Stunde) besteht.[2]

 


[1] BMF-Schreiben vom 17. November 2017 – IV C 5 – S 2334/12/10002-04 (BStBl 2017 I S. 1546) mit Verweis auf den einheitlichen Ländererlass vom 23. November 2012 (BStBl 2012 I S. 1224).

[2] BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017 – IV C 5 – S 2334/14/10002-06 (BStBl 2017 I S. 1439).

April 12

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