Studium im Alter: Erwerbsbedingt oder privat veranlasst?

Studium im Alter: Erwerbsbedingt oder privat veranlasst?

Bei Aufnahme eines Studiums im Alter bzw. im Ruhestand liegt regelmäßig die für einen Werbungskosten­abzug erforderliche Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor. Für den Abzug als vorweggenommene Wer­bungskosten bzw. Betriebsausgaben ist jedoch zusätzlich ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen nachzuweisen; dies gilt auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es muss daher tatsächlich beabsichtigt sein, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, andernfalls sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht zu berück­sichtigen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein[1] hat aktuell die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand verneint.

Beispiel:

Seiner privaten Leidenschaft folgend nimmt A mit 63 Jahren ein Studium der Theaterwissenschaften auf und schließt das Bachelor­studium ab. Der Masterabschluss erfolgt voraussichtlich im Alter von 74 Jahren, sodass ein Berufseinstieg bei nachfolgender Hospi­tation frühestens mit 75 Jahren erwartet werden kann. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht nicht, weil ausreichende Einkünfte zur Verfügung stehen.

Das Gericht versagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen im Hinblick auf das Alter, insbe­sondere bei einem möglichen Berufseinstieg, die Dauer des Studiums und dass keine wirtschaftliche Not­wendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht.

Sollte tatsächlich nachfolgend eine Tätigkeit aufgenommen werden (z. B. als freiberuflicher Theaterkritiker mit Gewinnerzielungsabsicht), wären allerdings die Einkünfte – unabhängig vom versagten Abzug der Aus­bildungskosten – zu versteuern.

 


[1] Urteil vom 16. Mai 2017 4 K 41/16 (EFG 2017 S. 1422).

April 12

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