Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei selbstgenutzter Ferienwohnung

Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei selbstgenutzter Ferienwohnung

Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, ist ein even­tueller Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Aus­genommen sind hier lediglich Veräußerungen von Grundstücken, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (bei kürzerer Besitzdauer: ausschließlich) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Fraglich war, ob die Veräußerung einer Wohnung innerhalb von zehn Jahren auch dann steuerfrei bleibt, wenn die Wohnung nicht dauernd und durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, wie dies bei einer Zweit- oder Ferienwohnung regelmäßig der Fall ist. Das hat der Bundesfinanzhof[1] jetzt positiv ent­schieden. Danach muss eine Wohnung nicht das ganze Jahr tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Es reicht aus, wenn die Wohnung in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht, also genutzt werden könnte.

Die Möglichkeit der Selbstnutzung muss über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalender­jahren erfüllt sein, wobei nur im mittleren Kalenderjahr eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit gegeben sein muss.

Die Veräußerung einer Ferienwohnung ist damit auch dann steuerfrei, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Dies gilt allerdings nicht für vermietete Ferienwohnungen, weil diese regel­mäßig nicht als Wohnung „zur Verfügung stehen“.

 


[1] Urteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16; zur anderslautenden Entscheidung der Vorinstanz siehe Informationsbrief Juli 2017 Nr. 7.

April 12

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