Aufwendungen für beschädigte Wohnung keine anschaffungsnahen

Aufwendungen für beschädigte Wohnung keine anschaffungsnahen

Wenn ein Mieter die Wohnung erheblich beschädigt, bleibt dem Vermieter häufig nichts anderes übrig, als die Wohnung auf eigene Kosten wieder instand zu setzen. Bisher war nicht geklärt, ob dem Vermieter hier ggf. ein Sofortabzug als Werbungskosten versagt wird, wenn die Kosten für Instandhaltung und Renovierung (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung entstehen und diese 15 % der Anschaf­fungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der Bundesfinanzhof[1] hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass entsprechende Kosten – sofern der Schaden nach der Anschaffung verursacht wurde – nicht in die anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen sind. Im Streitfall verursachte der Mieter Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen; ein Rohrbruch im Badezimmer wurde nicht ge­meldet.

Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, die nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden sind, können als sog. Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

 


[1] Urteil vom 19. Mai 2017 IX R 6/16.

April 12

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