Zuwendungen an Parteien und kommunale Wählervereinigungen

Zuwendungen an Parteien und kommunale Wählervereinigungen

Spenden und Beiträge an politische Parteien wirken sich steuerlich wie folgt aus:

a) Die Hälfte der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.650 Euro mindert als Steuerermäßigung die festzuset­zende Steuer um maximal 825 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppeln sich die Beträge (vgl. § 34g EStG).

b) Spenden und Beiträge, die den obigen Höchstbetrag übersteigen, können wiederum bis zur Höhe von 1.650 Euro (Ehepartner 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Spenden und Beiträge an kommunale unabhängige Wählervereinigungen sind ausschließlich als Steuer­ermäßigung (siehe oben zu a)[1] zu berücksichtigen; ein Sonderausgabenabzug für übersteigende Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof[2] hat entschieden, dass diese gesetzliche Unterscheidung die Chancengleichheit kom­munaler Wählervereinigungen nicht verletzt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil den Parteien zusätzlich eine besondere Funktion auf regionaler und überregionaler Ebene zukommt.

 


[1] Die Steuerermäßigung von höchstens 825 Euro kann sowohl für Zuwendungen an Parteien als auch (zusätzlich) für Zuwendungen an Wählervereinigungen beansprucht werden.

[2] Urteil vom 20. März 2017 X R 55/14.

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de