Zugangsbeschränkte Vereine nicht gemeinnützig

Zugangsbeschränkte Vereine nicht gemeinnützig

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkannt zu werden, u. a., weil damit bestimmte Steuervergünstigungen z. B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verbunden sind. Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt.[1] Förderung der „Allgemein­heit“ bedeutet u. a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlos­sen werden darf.

Der Bundesfinanzhof[2] hat bei einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit verneint, weil diese nur Männer als Mitglieder aufnahm und Frauen von der Mitgliedschaft ausschloss. Für den Ausschluss von Frauen konn­ten keine zwingenden sachlichen Gründe vorgebracht werden. Einen Vergleich mit katholischen Ordens­gemeinschaften, die Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ das Gericht nicht zu, weil die Ordensgemeinschaften wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt aner­kannt werden. Anders als bei den gemeinnützigen Zwecken ist hier die Förderung der Allgemeinheit keine zwingende Voraussetzung.

Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

 


[1] Vgl. § 52 Abgabenordnung.

[2] Urteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15.

April 12

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