Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen

Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen

Bestimmte private Aufwendungen können ggf. als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen von § 33 EStG[1] geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Hierzu zählen z. B. Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung.

Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Aufwen­dungen tatsächlich geleistet worden sind. Übersteigen die Aufwendungen im Zahlungsjahr die Einkünfte
– z. B. bei größeren Ausgaben für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung[2] –, lässt die Finanz­verwaltung[3] eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre nicht zu, da für außergewöhnliche Belastungen das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) gilt. Bei kreditfinanzierten Maßnahmen ist zu beachten, dass nicht die Tilgungsraten für den Kredit maßgebend sind, sondern der Zeitpunkt, in dem die Kreditsumme zur Bezahlung der Aufwendungen eingesetzt wurde.[4]

Der Bundesfinanzhof[5] hat diese Regelung jetzt bestätigt und im Streitfall auch die Anwendung einer ab­weichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vor, weil die Nichtberücksichtigung von die Einkünfte überschreiten­den privaten Ausgaben der einkommensteuerlichen Systematik entspreche.

Es ist daher bei Zahlungen für entsprechende Maßnahmen ggf. zu beachten, dass diese nur so weit berück­sichtigt werden können, wie sie den um Verlustabzüge und Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte nicht übersteigen; darüber hinausgehende Aufwendungen sind dann steuerlich „verloren“.

 


[1] Nach Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

[2] Siehe z. B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2014 1 K 3301/12 (EFG 2015 S. 406) und Informationsbrief Juni 2015 Nr. 3.

[3] Vgl. R 33.4 Abs. 5 EStR sowie die Hinweise unter „Verausgabung“.

[4] H 33.1–33.4 „Darlehen“ EStH.

[5] Urteil vom 12. Juli 2017 VI R 36/15.

 

April 12

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