Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling (z. B. einem Kind des Erblassers) zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfin­dung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.[1]

Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z. B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Ver­zicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erb­lasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.[2]

Diese Rechtsauffassung ist jetzt vom Bundesfinanzhof[3] aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgebend sind.

Beispiel:

Für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass ihrer Mutter erhält T von ihren zwei Geschwistern jeweils 250.000 €.

 
bisher
neu
Geschwister A
Geschwister B
Abfindung
500.000€
250.000€
250.000€

Freibetrag

     
- Steuerklasse I ("künftiger" Erwerb von der Mutter)
400.000€
   
- Steuerklasse II (Erwerb von Geschwistern, jeweils)
 
20.000€
20.000€
steuerpflichtiger Erwerb
100.000€
230.000€
230.000€
Steuersatz
11%
20%

20%

Erbschafts-/Schenkungsteuer
11.000€
46.000€

46.000€

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungs­zahlungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, regelmäßig zu einer höheren Steuer­belastung. Die günstigere Steuerklasse kommt bei einem Pflichtteilsverzicht danach nur nach dem Tod des Erblassers in Betracht.

 


[1] Siehe § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.

[2] Vgl. z. B. BFH vom 25. Januar 2001 II R 22/98 (BStBl 2001 II S. 456); H E 15.1 ErbStH.

[3] Urteil vom 10. Mai 2017 II R 25/15.

April 12

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