Private Nutzung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Private Nutzung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung oder Her­stellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch ein Vorziehen der Abschreibungen eine Gewinn­minderung und so eine frühere Steuerersparnis zu erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass das anzuschaffen­de Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG).

Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, darf die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen. Bisher war nicht geklärt, welcher Zeitraum für diese Überprüfung maßgebend ist.

Beispiel:

Ein PKW wird im November 2016 angeschafft. Da er in 2016 noch für eine private Urlaubsreise verwendet wird, liegt der private Nutzungsanteil 2016 bei 40 %; im Jahr 2017 beträgt der private Nutzungsanteil nur 6 %. Aber bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 wird ein durchschnittlicher Nutzungsanteil von 8 % ermittelt.

Wäre der private Nutzungsanteil im Anschaffungsjahr maßgebend, wäre ein Investitionsabzugsbetrag im Beispielsfall nicht möglich. Die Finanzverwaltung[1] hat nun jedoch klargestellt, dass die private Nutzung im Anschaffungs- und im Folgejahr insgesamt zu beurteilen ist. Ein Investitionsabzugsbetrag käme daher im Beispielsfall in Betracht.

 


[1] BMF-Schreiben vom 20. März 2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 (BStBl 2017 I S. 423), Rz. 43.

April 12

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